| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 04.02.2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Anträge aus dem Kreisverband |
| Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 27.01.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 27.01.2026, 20:43 |
A7: Änderung zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung - Feststellung der Beschlussfähigkeit
Antragstext
Die Mitgliederversammlung beschließt, dass
„§ 6 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge können durch eine*n Stimmberechtigte*n formlos
gestellt werden und sind in der Regel durch das Heben beider Hände anzuzeigen.
Diese sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu behandeln.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind unter Anderem Anträge auf
- Änderungen der Redezeit;
- Schließen der Redeliste;
- Schluss der Debatte;
- Verlängerung der Debatte;
- Änderung der Tagesordnung;
- Übergang in einen neuen Tagesordnungspunkt;
- Vertagung;
- Nichtbefassung;
- Prüfung der Beschlussfähigkeit;
- Antrag auf schriftliche Abstimmung.
(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist bei der Einbringung kurz zu begründen.
Nach der Einbringung gibt es die Möglichkeit einer Gegenrede. Wird eine
Gegenrede eingebracht, so ist nach dieser der Antrag abzustimmen. Inhaltliche
Gegenreden haben Vorrang vor formalen.
Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so gilt er angenommen.”
geändert wird in:
„§ 6 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge können durch eine*n Stimmberechtigte*n formlos
gestellt werden und sind in der Regel durch das Heben beider Hände anzuzeigen.
Diese sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu behandeln.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind unter Anderem Anträge auf
- Änderungen der Redezeit;
- Schließen der Redeliste;
- Schluss der Debatte;
- Verlängerung der Debatte;
- Änderung der Tagesordnung;
- Übergang in einen neuen Tagesordnungspunkt;
- Vertagung;
- Nichtbefassung;
- Prüfung der Beschlussfähigkeit;
- Antrag auf schriftliche Abstimmung.
(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist bei der Einbringung kurz zu begründen.
Nach der Einbringung gibt es die Möglichkeit einer Gegenrede. Wird eine
Gegenrede eingebracht, so ist nach dieser der Antrag abzustimmen. Inhaltliche
Gegenreden haben Vorrang vor formalen.
Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so gilt er angenommen.
(4) Einem Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit wird ohne Abstimmung
entsprochen. Die Beschlussfähigkeit wird mit Zählung der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder durch die Mandatsprüfungskommission überprüft.”
Begründung
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gem. § 7 Abs. 5 der Satzung des Kreisverbands Leipzig beschlussfähig, wenn mindestens 75 Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt. Im Laufe einer Veranstaltung kann es dazu kommen, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig wird, weil Mitglieder die Veranstaltung verlassen.
Wird ein Geschäftsordnungsantrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gestellt, soll dieser nicht debattiert werden, sondern soll direkt zu einer Zählung der anwesenden abstimmungsberechtigten Mitglieder durch die Mandatsprüfungskommission führen. Ansonsten wäre es möglich, durch Abstimmung gegen den Geschäftsordnungsänderungsantrag das Kriterium der Beschlussfähigkeit in der Satzung zu unterlaufen.
Durch die Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung schreiben wir eine langjährige Praxis, die in unserer Partei auf Kreisverbands-, Landes- sowie Bundesebene stattfindet, in der Geschäftsordnung fest.
Begründung in einfacher Sprache:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 Mitglieder des Kreisverbands Leipzig anwesend sind. Das steht in § 7 Absatz 5 der Satzung.
Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung prüft die Mandatsprüfungskommission, ob genug Mitglieder da sind.
Während der Veranstaltung kann sich das ändern. Wenn Mitglieder früher gehen, kann die Versammlung ihre Beschlussfähigkeit verlieren.
Wenn ein Antrag gestellt wird, um die Beschlussfähigkeit zu prüfen, soll darüber nicht diskutiert werden. Stattdessen soll die Mandatsprüfungskommission sofort zählen, wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
So wird verhindert, dass die Regeln zur Beschlussfähigkeit durch eine Abstimmung umgangen werden.
Mit der Änderung der Geschäftsordnung wird eine Praxis festgeschrieben, die es in unserer Partei schon lange auf Ebene der Kreisverbände, der Landesverbände und auf Bundesebene gibt.
Zustimmung
- Andreas Spranger
- Christiane Gärtner
- Michael Süß
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